Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.41 (BE.2025.8) Entscheid vom 21. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 27. Juni 2025 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändung in der Gruppe Nr. xxx (Pfändungsurkunde vom 21. März 2025) / Berechnung des Existenzminimums -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog am 19. Februar 2025 ge- gen die Beschwerdeführerin die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfän- det wurde sämtliches über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegendes Einkommen der Beschwerdeführerin. In der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigte das Regionale Betreibungsamt Q._____ u.a. einen monatlichen Mietzins (inkl. Nebenkos- ten) von Fr. 1'200.00. Am 21. März 2025 stellte das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Pfän- dungsurkunde aus. 2. 2.1. Am 31. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Zi- vilgerichts des Bezirksgerichts Baden Beschwerde gegen die Pfändungs- urkunde bzw. die Berechnung des Existenzminimums. Sie beantragte sinn- gemäss insbesondere, es seien in der Berechnung ihres Existenzmini- mums Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'960.00 zu berücksichtigen. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete seinen Amtsbericht am 22. April 2025. 2.3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2025 zum Amtsbe- richt Stellung. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 27. Juni 2025: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q._____ angewiesen, im Rahmen des Pfändungsvollzuges vom 19. Fe- bruar 2025 (Pfändungsgruppe Nr. xxx) der Beschwerdeführerin monatlich: - bis 30. Juni 2025 Wohnkosten von Fr. 1'960.00 und erst ab dem 1. Juli 2025 Wohnkosten von Fr. 1'200.00 anzurechnen und - ihr bis 31. März 2025 unumgängliche Berufsauslagen von Fr. 290.00 anzurechnen. -3- 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 3. Juli 2025 zugestellten Entscheid reichte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe: 9. Juli 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit dem Antrag, Dispositiv-Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Entscheids sei in Be- zug auf die Wohnkosten aufzuheben und es seien auch ab dem 1. Juli 2025 Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'960.00 in ihrem Existenzminimum zu berücksichtigen. 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Amtsbericht vom 16. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG. -4- 2. 2.1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ gestand der Beschwerdeführerin in der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 19. Februar 2025 ab sofort einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.00 zu. 2.2. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid vom 27. Juni 2025 bis am 30. Juni 2025 Wohnkosten von Fr. 1'960.00 und ord- nete ab dem 1. Juli 2025 eine Reduktion auf Fr. 1'200.00 an. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien Wohnkos- ten von Fr. 1'960.00 für einen Einpersonenhaushalt klar zu hoch und auf ein übliches Mass von Fr. 1'200.00 zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin seien vom Betreibungsamt R._____ noch mit Existenzminimumsberech- nung vom 10. Januar 2025 Wohnkosten von Fr. 1'960.00 zugestanden worden. Dass ihr das Betreibungsamt R._____ eine Übergangsfrist ange- setzt hätte, um eine günstigere Wohnung zu suchen, sei nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführerin könne deshalb nicht vorgeworfen wer- den, dass sie nicht von sich aus eine günstigere Wohnung gesucht habe. Ihr seien deshalb Wohnkosten von Fr. 1'960.00 im Existenzminimum zu belassen und eine Übergangsfrist einzuräumen, bevor tiefere Wohnkosten im Existenzminimum berücksichtigt werden dürften. Da die Beschwerde- führerin seit der Verfügung vom 21. März 2025 mit einer Reduktion der Wohnkosten bei der Berechnung des Existenzminimums habe rechnen müssen und dementsprechend bereits Vorkehrungen hätte treffen sollen, rechtfertige sich grundsätzlich eine dreimonatige Übergangsfrist bis Ende Juni 2025 (dem Ende der üblichen dreimonatigen Kündigungsfrist für Miet- verträge im Bezirk Baden). Ab 1. Juli 2025 seien dementsprechend Wohn- kosten von nur noch Fr. 1'200.00 pro Monat zu berücksichtigen. 2.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission geltend, die Vorinstanz habe nicht erläu- tert, von welchen ortsüblichen Ansätzen gesprochen werde, wie hoch der aktuelle ortsübliche Ansatz für eine möblierte Wohnung sei, ab wann ein monatlicher Mietzins als zu hoch gelte und was ein übliches Normalmass sei. Die Miete eines Schuldners könne kaum einfach mit einem Pauschal- betrag von Fr. 1'200.00 festgelegt werden. Ihre Wohnung in S._____ sei möbliert und koste monatlich Fr. 1'960.00. Eine möblierte Wohnung für Fr. 1'200.00 sei bei keinem Internetanbieter im Markt zu finden, auch keine 1- oder 1 ½-Zimmer-Wohnung. Der Mietzins von Fr. 1'960.00 sei vom Be- treibungsamt in T._____ damals vollumfänglich bewilligt worden. Seit mehr als einem Jahr zahle sie die zugesprochene Miete des Betreibungsamts Langenthal jeden Monat ein. Nun solle das alles nicht mehr möglich sein, nur weil die Korrespondenz plötzlich über das Betreibungsamt in U._____ laufe. Mit einem Umzug würden erhebliche Kosten entstehen, die sie in -5- eine Notlage bringen würden. Bis jetzt sei es ihr, trotz grossen Anstrengun- gen, nicht möglich gewesen, eine möblierte Wohnung zu finden. Sie frage sich, wo es eine möblierte Wohnung für Fr. 1'200.00 gebe. 3. 3.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensaufwand zu bestimmen. Das un- bedingt Notwendige wird als Existenzminimum bezeichnet, welches der Betreibungsbeamte in jedem einzelnen Fall festzusetzen hat. Massgebend sind diesbezüglich die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, denn nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in aus- geglichener Weise Rechnung zu tragen. Bei Art. 93 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine reine Vollstreckungsschranke; die Bestimmung hat nicht den Zweck, eine künftige Verschuldung des Schuldners zu vermeiden (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93 SchKG). Für die Bestimmung des Existenzminimums sind im Kanton Aargau die Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben in der Fassung vom 21. Oktober 2009) her- anzuziehen. Gemäss diesen Richtlinien wird dem Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversiche- rungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ein monatlicher Grundbetrag gewährt. Weitere notwendige Ausla- gen des Schuldners, wie z.B. Miet- oder Hypothekarzinsen, Heiz- und Ne- benkosten, Sozialbeiträge (soweit nicht bereits vom Lohn abgezogen, d.h. insbesondere die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung), un- umgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge und Krankheitskosten, werden als Zuschläge zum Grundbetrag berück- sichtigt. Bei der Berechnung des Existenzminimums werden als Zuschläge nur die vom Schuldner tatsächlich benötigten und bezahlten Beträge berücksich- tigt (BGE 121 III 20 E. 3). Der Bedarf und die tatsächliche Leistung müssen vom Schuldner nachgewiesen sein. Handelt es sich um regelmässig wie- derkehrende Ausgaben, so ist darauf zu achten, dass diese vor der Pfän- dung regelmässig bezahlt wurden. In der Praxis wird bezüglich solcher Zu- schläge regelmässig verlangt, dass sie in den letzten drei Monaten vor der Pfändung bezahlt wurden (THOMAS WINKLER, in: Kommentar zum Bundes- -6- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 93 SchKG). Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I bis V der erwähnten Richt- linien können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie auf- grund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für ange- messen hält (Ziff. VI der Richtlinien). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuld- ners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Ein- kommenspfändung Rechnung zu tragen (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 17 zu Art. 93 SchKG). 3.2. 3.2.1. Die Wohnkosten gehören ungeachtet dessen, ob sie dem Schuldner als Mieter oder als Wohneigentümer entstehen, zum Existenzminimum. Bei der Miete handelt es sich gemäss Ziff. II/1 der erwähnten Richtlinien um den effektiven Mietzins für die Wohnung ohne Auslagen für Beleuchtung und Kochenergie, da diese im Grundbetrag inbegriffen sind. Zu den Wohn- kosten zu zählen sind weiter die durchschnittlichen – auf zwölf Monate ver- teilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohn- räume (Ziff. II/2 der Richtlinien). Allerdings können die effektiv anfallenden Kosten nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der fami- liären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entspre- chen. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teurere Wohnung, so sind die zu berücksichtigenden Wohnkosten nach Ablauf einer angemessenen Frist auf ein Normalmass herabzusetzen, denn der Schuldner hat seine Wohnkosten so tief als möglich zu halten. Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten wer- den, dass bei einem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1,5-Zimmer-Wohnung angebracht ist. Handelt es sich um einen Zweiper- sonenhaushalt, so ist eine 2- oder 2,5-Zimmer-Wohnung angemessen. Bei einem Dreipersonenhaushalt sind 3 bis 3,5 Zimmer angebracht. Ein Zu- schlag für einen Autoabstellplatz ist bloss zulässig, wenn das Auto als Kom- petenzstück gemäss Art. 92 SchKG ausgeschieden wurde. Für die Fest- stellung, ob der Mietzins den ortsüblichen Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach dem tatsächlichen lokalen Wohnungsangebot zu richten. Die Herabsetzung erfolgt bei Miete gewöhnlich auf den nächsten Kündigungstermin. Wählt der Schuldner eine unverhältnismässig teure Wohnung trotz laufender oder unmittelbar bevorstehender Einkommens- pfändungen, kann sogar eine fristlose Herabsetzung angezeigt sein. Das Betreibungsamt darf beim Entscheid, ob ein überhöhter monatlicher Miet- zins vorliegt, dem oft vom Schuldner geltend gemachten Argument, dass es mit Einträgen im Betreibungsregister schwierig ist, eine günstigere -7- Wohnung zu finden, oder dem allgemeinen Verweis auf die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt keine Rechnung tragen (BGE 129 III 526 E. 2, 119 III 70 E. 3c; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG; WINKLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 93 SchKG). Das Betreibungsamt kann den Schuldner jedoch nicht zwingen, eine güns- tigere Wohnung zu beziehen. Der Schuldner, der in der zu teuren Wohnung nach Ablauf der Frist verbleibt, kann seine Reduktion des Existenzmini- mums durch Verminderung anderer Ausgaben kompensieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 4; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). Bei der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 SchKG steht die Frage im Zentrum, wie viel der Schuldner von seinen Einkünften für sich und für seine Familie unbedingt benötigt. Der Vergleich mit ähnlichen Wohnungen in der gleichen Gemeinde und in den umliegenden Ortschaften ist lediglich eine Orientie- rungshilfe bei der ermessensweisen Bestimmung seines betreibungsrecht- lichen Notbedarfs. Die ermessensweise Festsetzung der Wohnkosten wird nicht schon dadurch unrechtmässig, dass der Pfändungsschuldner neben der bisherigen Wohnung gegebenenfalls auch seinen bisherigen Wohnort aufgeben muss. Weder dem Gesetz noch der Verfassung lässt sich Ge- genteiliges entnehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 3.2.2). 3.2.2. Mit Blick auf die in E. 3.2.1 dargestellte Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Herabsetzung des monatlichen Mietzinses der al- leinlebenden Beschwerdeführerin von Fr. 1'960.00 auf Fr. 1'200.00 anord- nete. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf Online-Plattformen wie "www.homegate.ch", "www.newhome.ch" oder "www.immoscout24.ch" zur Zeit 1- bis 2,5-Zimmer-Wohnungen z.B. in Wohlen, Baden, Wettingen, Un- tersiggenthal und Schlieren zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'200.00 inseriert sind. Möblierte 1-Zimmer-Wohnungen mit eigener Küche und ei- genem Badezimmer für höchstens Fr. 1'200.00 finden sich z.B. in Aristau und Birr (Seiten besucht am 10. November 2025). Die Fahrzeit mit dem Auto beträgt von allen genannten Ortschaften nach V._____, wo sich im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs der Arbeitsort der Beschwerdeführerin befand, weniger als 30 Minuten, was durchaus zumutbar erscheint. Aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt R._____ in der am 10. Januar 2025 vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'960.00 zugestanden hat, kann die Beschwer- deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Regionale Betreibungs- amt Q._____ daran bei der Berechnung des Existenzminimums im Rah- men der von ihm vollzogenen Pfändung gegen die Beschwerdeführerin nicht gebunden ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der -8- Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vermö- gen an der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz somit nichts zu ändern. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 21. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber