Auch legt er in der Beschwerde mitnichten nachvollziehbar dar, inwiefern die erfolgte Zustellung die von ihm pauschal behaupteten Persönlichkeitsrechte oder seine Menschenwürde verletzt haben soll. Auch in Bezug auf die Thematik der Zustellung des Zahlungsbefehls genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen somit nicht, weshalb insoweit ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde nach Ausgeführtem abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.