Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass eine Zustellung egal wie erfolgen dürfe, was den Persönlichkeitsrechten und auch der verfassungsmässigen Menschenwürde widerspreche (Beschwerde S. 7). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zeigt er nicht auf, inwiefern ihm ein Interesse an einer persönlichen Zustellung des Zahlungsbefehls zukommen würde. Auch legt er in der Beschwerde mitnichten nachvollziehbar dar, inwiefern die erfolgte Zustellung die von ihm pauschal behaupteten Persönlichkeitsrechte oder seine Menschenwürde verletzt haben soll.