In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer dazu einzig aus, dass das Bezirksgericht bei Beurteilung der polizeilichen Zustellung jegliche Persönlichkeitsrechte verweigert habe. Der Verweis auf den Rechtsweg gegenüber der Polizei sei lächerlich, weil vollkommen aussichtslos. Die -8-