Selbst wenn von einer fehlerhaften Zustellung auszugehen wäre, nahm der Beschwerdeführer nachweislich und unbestritten vom Zahlungsbefehl spätestens am 30.04.2025 Kenntnis (vgl. Beschwerde, S. 2 und Beschwerdebeilage 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine mangelhafte Zustellung dann nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls am Wohnsitz dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind und somit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers