64 Abs. 2 SchKG ist die Betreibungsurkunde bei fehlendem Antreffen einer Person nach Absatz 1 einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. Die Art der Zustellung durch den Polizeibeamten wird im SchKG nicht geregelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Art und Weise, wie sich die Polizei ihrer Aufgabe entledigt, nach den die polizeiliche Tätigkeit überhaupt beherrschenden Regeln. In dieser Hinsicht haben die Betreibungsbehörden nichts zu bestimmen, sondern es handelt die Polizei insoweit auf eigene Verantwortung (BGE 87 III 87, E. 4).