Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG hat die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zu erfolgen. Nach Art. 64 Abs. 1 SchKG sind Betreibungsurkunden an natürliche Personen in deren Wohnung oder an deren Arbeitsort zuzustellen. Falls der Schuldner nicht selbst angetroffen wird, kann die Betreibungsurkunde an eine zu seinem Haushalt gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten übergeben werden. Gemäss Art. 64 Abs. 2 SchKG ist die Betreibungsurkunde bei fehlendem Antreffen einer Person nach Absatz 1 einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.