Auch insoweit genügt die Beschwerde des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb diesbezüglich ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.3. Letztlich macht der Beschwerdeführer geltend, die Polizei habe ihm den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa in den Briefkasten geworfen. Eine solche Zustellung sei ungesetzlich. Dazu führte die Vorinstanz in Erwägung II/3.1 aus: -7-