In Bezug auf die Unterzeichnung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission einzig aus, ein Zahlungsbefehl ohne jegliche Angabe eines Verfassers oder Verantwortlichen erfülle den Tatbestand des Eröffnungsmangels gemäss VwVG. Ein Gekritzel ohne jegliche Angabe eines dazugehörigen Mitarbeitenden sei vollkommen wertlos. Man könne im Gesetz das Erfordernis einer Unterschrift gleich komplett streichen, wenn niemand als verantwortlich ermittelt werden könne (Beschwerde S. 7).