Das Interesse an dessen Inhalt ist vor allem darauf gerichtet, vom betreibenden Gläubiger, von der Forderung sowie vom Forderungsgrund Kenntnis zu erhalten. Es ist demnach sogar zulässig, dass ein Mitarbeiter die Faksimileunterschrift eines unterzeichnungsbefugten Mitarbeiters des Betreibungsamtes verwendet und elektronisch anbringt (BGer 5A_356/2023 vom 13.02.2024, E. 3.3.1; vgl. auch BGer 5A_980/2023 vom 23.01.2024). Der Zahlungsbefehl dient somit überwiegend der Mitteilung der Forderung, des Forderungsgrunds und des Gläubigers, wobei der ausstellende Mitarbeiter zweitrangig ist.