Mit dem zusätzlichen Stempel des Betreibungsamtes D._____ wurde ausserdem bestätigt, dass der Zahlungsbefehl tatsächlich von einem Mitarbeiter des Betreibungsamtes unterzeichnet wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spielt es für den Schuldner keine wesentliche Rolle, von wem und wie der Zahlungsbefehl unterzeichnet wird. Das Interesse an dessen Inhalt ist vor allem darauf gerichtet, vom betreibenden Gläubiger, von der Forderung sowie vom Forderungsgrund Kenntnis zu erhalten.