" Der Zahlungsbefehl ist vom Betreibungsamt zu unterzeichnen (Art. 6 VFRR; KUKO SchKG-MALACRIDA/ROESLER, Art. 69 N 7; Vock/Aepli-Wirz, Art. 69 N 6). Der vorliegende Zahlungsbefehl vom 26.02.2025 wurde mit einer Unterschrift versehen, wobei es sich wohl um eine digitalisierte Unterschrift handelt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Mit dem zusätzlichen Stempel des Betreibungsamtes D._____ wurde ausserdem bestätigt, dass der Zahlungsbefehl tatsächlich von einem Mitarbeiter des Betreibungsamtes unterzeichnet wurde.