3.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa sei ohne identifizierbare Unterschrift (also ohne jegliche Angabe eines Verfassers oder Verantwortlichen) ausgestellt worden und somit ungültig. Die Vorinstanz führte dazu in Erwägung II/3.2 des angefochtenen Entscheids aus: -6-