Entsprechend ist weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit in Erwägung I/1 des angefochtenen Entscheids unter Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlagen sodann auch einlässlich dargelegt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen mitnichten auseinander. Insoweit genügt die Beschwerde des Beschwerdeführers den in E. 1.2 hiervor dargestellten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.