Diese Ausführungen in der Beschwerde stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Auf diese hinlänglich bekannten und in bereits mannigfachen Gerichtsentscheiden abgehandelten Vorbringen ist von Vorherein nicht einzugehen, weshalb sich auch die Vorinstanz nicht damit zu befassen hatte (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3, 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2). Entsprechend ist weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ersichtlich.