Der Zahlungsbefehl sei daher nichtig (Beschwerde S. 4 f.). Auch die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer falsch mit "A._____" zitiert und sich damit ins Handelsrecht begeben und daher alle hoheitlichen Rechte verloren (Beschwerde S. 6 ff.). Die Vorinstanz habe keinerlei Aussagen zur eigenen – gemäss dem Beschwerdeführer nach Ausgeführtem nicht vorhandenen – Legitimation getroffen, was einer Rechtsverweigerung entspreche (Beschwerde S. 4).