3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – wie bereits vor Vorinstanz – vorab geltend, der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa sei auf die vermutete Kaufmannsperson "B._____" anstelle auf die urkundlich nachweisbare Person "C._____" ausgestellt worden. Das Betreibungsamt habe die mittels eSchKG übermittelnden Daten zu einer unzulässigen Person "B._____" zusammengefasst. Damit habe sich das Betreibungsamt ins Handelsrecht begeben, wo einer Behörde indessen keinerlei hoheitliche Befugnisse zukomme. Der Zahlungsbefehl sei daher nichtig (Beschwerde S. 4 f.).