3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2025 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa, die Löschung der entsprechenden Betreibung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.