{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-40_2025-09-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11614", "Checksum": "f1c18c052b37b8f0654cf70b1efad2b4"}, "Scrapedate": "2025-10-09", "Num": ["KBE.2025.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.09.2025 KBE.2025.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2409", "Zeit UTC": "09.10.2025 02:39:20", "Checksum": "9ada428fc9cd505b8cc40ccb59c9c014", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.09.2025 KBE.2025.40\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.40\n(BE.2025.6)\n\nEntscheid vom 9. September 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Bremgarten\ngegenstand vom 13. Juni 2025\n\nin Sachen Betreibungsamt D._____\n\nBetreff Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nMit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025\nin der Betreibung Nr. aaa wurde gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung eingeleitet. Dieser Zahlungsbefehl wurde gemäss der auf dem Zahlungsbefehl selbst aufgeführten Zustellungsbescheinigung dem Beschwerdeführer am 29. April 2025 durch die Regionalpolizei D._____ zugestellt.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Postaufgabe: 9. Mai 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten eine Beschwerde ein, mit\nwelcher er sinngemäss beantragte, dass die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa festzustellen, die entsprechende Betreibung zu löschen und\nder Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.\n\n2.2.\nMit Amtsbericht vom 16. Mai 2025 (Postaufgabe: 23. Mai 2025) beantragte\ndas Betreibungsamt D._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n\n2.3.\nAm 8. Juni 2025 (Postaufgabe: 10. Juni 2025) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. Juni 2025:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2.\nDer Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde\nwird abgewiesen.\n\n3.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n\n4.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n-3-\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 25. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2025 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts D._____\nvom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa, die Löschung der entsprechenden Betreibung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete\nmit Amtsbericht vom 11. Juli 2025 (Postaufgabe: 14. Juli 2025) auf eine\nVernehmlassung.\n\n3.3.\nAm 13. Juli und 28. August 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n1.2.\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen\nversehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n-4-\n\n"}