Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.40 (BE.2025.6) Entscheid vom 9. September 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Bremgarten gegenstand vom 13. Juni 2025 in Sachen Betreibungsamt D._____ Betreff Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa wurde gegen den Beschwerdeführer eine Betrei- bung eingeleitet. Dieser Zahlungsbefehl wurde gemäss der auf dem Zah- lungsbefehl selbst aufgeführten Zustellungsbescheinigung dem Beschwer- deführer am 29. April 2025 durch die Regionalpolizei D._____ zugestellt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Postaufgabe: 9. Mai 2025) reichte der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss beantragte, dass die Nichtigkeit des Zahlungsbe- fehls des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betrei- bung Nr. aaa festzustellen, die entsprechende Betreibung zu löschen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 2.2. Mit Amtsbericht vom 16. Mai 2025 (Postaufgabe: 23. Mai 2025) beantragte das Betreibungsamt D._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei. 2.3. Am 8. Juni 2025 (Postaufgabe: 10. Juni 2025) reichte der Beschwerdefüh- rer eine Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. Juni 2025: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststel- lung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa, die Löschung der entspre- chenden Betreibung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde. 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Amtsbericht vom 11. Juli 2025 (Postaufgabe: 14. Juli 2025) auf eine Vernehmlassung. 3.3. Am 13. Juli und 28. August 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Ein- gaben ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). -4- In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nen- nen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsver- letzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde le- diglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den um- schriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2. Das Betreibungsamt D._____ stellte in der gegen den Beschwerdeführer als Schuldner eingeleiteten Betreibung Nr. aaa am 26. Februar 2025 den Zahlungsbefehl aus. Dieser Zahlungsbefehl wurde gemäss der auf dem Zahlungsbefehl selbst aufgeführten Zustellungsbescheinigung dem Be- schwerdeführer am 29. April 2025 durch die Regionalpolizei D._____ zu- gestellt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Gültigkeit dieses Zahlungsbefehls. -5- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – wie bereits vor Vor- instanz – vorab geltend, der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa sei auf die vermutete Kauf- mannsperson "B._____" anstelle auf die urkundlich nachweisbare Person "C._____" ausgestellt worden. Das Betreibungsamt habe die mittels eSchKG übermittelnden Daten zu einer unzulässigen Person "B._____" zu- sammengefasst. Damit habe sich das Betreibungsamt ins Handelsrecht be- geben, wo einer Behörde indessen keinerlei hoheitliche Befugnisse zu- komme. Der Zahlungsbefehl sei daher nichtig (Beschwerde S. 4 f.). Auch die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer falsch mit "A._____" zitiert und sich damit ins Handelsrecht begeben und daher alle hoheitlichen Rechte verloren (Beschwerde S. 6 ff.). Die Vorinstanz habe keinerlei Aussagen zur eigenen – gemäss dem Beschwerdeführer nach Ausgeführtem nicht vor- handenen – Legitimation getroffen, was einer Rechtsverweigerung ent- spreche (Beschwerde S. 4). Diese Ausführungen in der Beschwerde stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Auf diese hinlänglich be- kannten und in bereits mannigfachen Gerichtsentscheiden abgehandelten Vorbringen ist von Vorherein nicht einzugehen, weshalb sich auch die Vor- instanz nicht damit zu befassen hatte (vgl. statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3, 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2). Entsprechend ist we- der eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit in Erwägung I/1 des angefochtenen Entscheids unter Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlagen sodann auch einlässlich dargelegt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in- dessen mitnichten auseinander. Insoweit genügt die Beschwerde des Be- schwerdeführers den in E. 1.2 hiervor dargestellten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb darauf nicht einzu- treten ist. 3.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Zahlungsbefehl des Be- treibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa sei ohne identifizierbare Unterschrift (also ohne jegliche Angabe eines Ver- fassers oder Verantwortlichen) ausgestellt worden und somit ungültig. Die Vorinstanz führte dazu in Erwägung II/3.2 des angefochtenen Ent- scheids aus: -6- " Der Zahlungsbefehl ist vom Betreibungsamt zu unterzeichnen (Art. 6 VFRR; KUKO SchKG-MALACRIDA/ROESLER, Art. 69 N 7; Vock/Aepli-Wirz, Art. 69 N 6). Der vorliegende Zahlungsbefehl vom 26.02.2025 wurde mit einer Unterschrift versehen, wobei es sich wohl um eine digitalisierte Un- terschrift handelt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Mit dem zusätzlichen Stem- pel des Betreibungsamtes D._____ wurde ausserdem bestätigt, dass der Zahlungsbefehl tatsächlich von einem Mitarbeiter des Betreibungsamtes unterzeichnet wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spielt es für den Schuldner keine wesentliche Rolle, von wem und wie der Zah- lungsbefehl unterzeichnet wird. Das Interesse an dessen Inhalt ist vor al- lem darauf gerichtet, vom betreibenden Gläubiger, von der Forderung so- wie vom Forderungsgrund Kenntnis zu erhalten. Es ist demnach sogar zu- lässig, dass ein Mitarbeiter die Faksimileunterschrift eines unterzeich- nungsbefugten Mitarbeiters des Betreibungsamtes verwendet und elektro- nisch anbringt (BGer 5A_356/2023 vom 13.02.2024, E. 3.3.1; vgl. auch BGer 5A_980/2023 vom 23.01.2024). Der Zahlungsbefehl dient somit überwiegend der Mitteilung der Forderung, des Forderungsgrunds und des Gläubigers, wobei der ausstellende Mitarbeiter zweitrangig ist. Vorliegend wurde ausserdem durch den Stempel des Betreibungsamtes D._____ be- stätigt, dass der Zahlungsbefehl vom zuständigen Betreibungsamt unter- zeichnet wurde (Art. 6 VFRR). Konkrete Hinweise auf eine ungenügende Unterschrift liegen sodann keine vor." In Bezug auf die Unterzeichnung des Zahlungsbefehls durch das Betrei- bungsamt führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission einzig aus, ein Zahlungsbefehl ohne jegliche Angabe eines Verfassers oder Verantwortlichen erfülle den Tatbe- stand des Eröffnungsmangels gemäss VwVG. Ein Gekritzel ohne jegliche Angabe eines dazugehörigen Mitarbeitenden sei vollkommen wertlos. Man könne im Gesetz das Erfordernis einer Unterschrift gleich komplett strei- chen, wenn niemand als verantwortlich ermittelt werden könne (Be- schwerde S. 7). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinan- der. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, inwiefern ihm – im Gegen- satz zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – ein Interesse an der Identifikation des unterzeichnenden Betreibungsbeamten zukommen soll. Auch insoweit genügt die Beschwerde des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, wes- halb diesbezüglich ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.3. Letztlich macht der Beschwerdeführer geltend, die Polizei habe ihm den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa in den Briefkasten geworfen. Eine solche Zustellung sei ungesetzlich. Dazu führte die Vorinstanz in Erwägung II/3.1 aus: -7- " Der Zahlungsbefehl wurde nachweislich mit Postaufgabe vom 07.03.2025 dem Beschwerdeführer erfolglos versucht zuzustellen (vgl. Amtsberichts- beilage 1 und Beschwerdebeilage 2). Daraufhin beauftragte das Betrei- bungsamt D._____ die Regionalpolizei D._____ mit der Zustellung an den Beschwerdeführer. Gemäss Anmerkung auf dem Zahlungsbefehl wurde dieser am 29.04.2025 dem Beschwerdeführer zugestellt (Beschwerdebei- lage 1). Die Zustellart ist auf dem Zahlungsbefehl hingegen nicht erkenn- bar. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ihm der Zah- lungsbefehl nicht persönlich überreicht, sondern nach telefonischer Ankün- digung in seinen Briefkasten eingeworfen. Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG hat die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zu erfolgen. Nach Art. 64 Abs. 1 SchKG sind Betreibungsurkun- den an natürliche Personen in deren Wohnung oder an deren Arbeitsort zuzustellen. Falls der Schuldner nicht selbst angetroffen wird, kann die Be- treibungsurkunde an eine zu seinem Haushalt gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten übergeben werden. Gemäss Art. 64 Abs. 2 SchKG ist die Betreibungsurkunde bei fehlendem Antreffen einer Person nach Absatz 1 einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu überge- ben. Die Art der Zustellung durch den Polizeibeamten wird im SchKG nicht geregelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Art und Weise, wie sich die Polizei ihrer Aufgabe entledigt, nach den die poli- zeiliche Tätigkeit überhaupt beherrschenden Regeln. In dieser Hinsicht ha- ben die Betreibungsbehörden nichts zu bestimmen, sondern es handelt die Polizei insoweit auf eigene Verantwortung (BGE 87 III 87, E. 4). Gegen das Vorgehen der Polizei stehen demnach nur die von der Strafprozess- ordnung und dem kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Ver- fügung, wodurch die Gültigkeit der Zustellung jedoch nicht in Frage gestellt werden kann (BSK SchKG I – ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 64 N 21). Die – nach vorgängigem erfolglosen Zustellversuch durch die Schweizer Post – angebliche Zustellung durch Einwurf des Zahlungsbefehles in den Brief- kasten durch die Regionalpolizei D._____ erwirkt somit keine Ungültigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Selbst wenn von einer fehlerhaften Zustellung auszugehen wäre, nahm der Beschwerdeführer nachweislich und unbestritten vom Zahlungsbefehl spätestens am 30.04.2025 Kenntnis (vgl. Beschwerde, S. 2 und Beschwer- debeilage 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine man- gelhafte Zustellung dann nicht zu wiederholen, wenn die erneute und or- dentliche Zustellung des Zahlungsbefehls am Wohnsitz dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung ver- schafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt wor- den sind und somit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers fehlt (BGE 112 III 81, E. 2). Ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl ent- faltet demnach seine Wirkung dennoch, sobald der Schuldner von ihm Kenntnis erhält, weshalb per diesem Zeitpunkt auch die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags ausgelöst wird (BGE 104 III 12; BGer 5A_843/2016 vom 31.01.2017, E. 4.4; BGer 5A_837/2016 vom 06.03.2017, E. 3.1; BGE 128 III 101, E. 2; BSK SchKG I – WÜTH- RICH/SCHOCH, a.a.O., Art. 72 N 16)." In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer dazu einzig aus, dass das Bezirksgericht bei Beurteilung der polizeilichen Zustellung jegliche Per- sönlichkeitsrechte verweigert habe. Der Verweis auf den Rechtsweg ge- genüber der Polizei sei lächerlich, weil vollkommen aussichtslos. Die -8- Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass eine Zustellung egal wie erfolgen dürfe, was den Persönlichkeitsrechten und auch der verfassungs- mässigen Menschenwürde widerspreche (Beschwerde S. 7). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Mit seinen allgemeinen Ausführun- gen zeigt er nicht auf, inwiefern ihm ein Interesse an einer persönlichen Zustellung des Zahlungsbefehls zukommen würde. Auch legt er in der Be- schwerde mitnichten nachvollziehbar dar, inwiefern die erfolgte Zustellung die von ihm pauschal behaupteten Persönlichkeitsrechte oder seine Men- schenwürde verletzt haben soll. Auch in Bezug auf die Thematik der Zu- stellung des Zahlungsbefehls genügt die Beschwerde den Begründungs- anforderungen somit nicht, weshalb insoweit ebenfalls nicht auf die Be- schwerde einzutreten ist. 3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde nach Ausgeführtem abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin