Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Einstellung des Betreibungsverfahrens Nr. aaa beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung ist beim Gericht des Betreibungsortes zu beantragen (vgl. Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG). Die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist daher nicht zuständig. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zudem mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.