3.2. Ausweislich der Akten erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten mit Entscheid vom 27. März 2025 der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bbb für den Betrag von Fr. 1'311.25 nebst Zins zu 4.75 % seit 1. Januar 2024 sowie für Verzugszinsen von 3.5 % auf Fr. 1'311.25 ab 4. August 2023 bis 31. Dezember 2023 die definitive Rechtsöffnung (act. 33 ff.). Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt (act. 3). Folglich ist das am 23. April 2025 erfolgte Fortsetzungsbegehren (vgl. act. 37) sowie die darauffolgende Konkursandrohung vom 29. April 2025 (ausgestellt am 8. Mai 2025; vgl. act.