Da sich die Vollstreckbarkeit eines Rechtsöffnungsentscheids aus dem Gesetz ergibt, muss bei Einreichung des Fortsetzungsbegehren die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids nicht mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden (BGE 149 III 410 E. 6.3.3 = Pra 2024 Nr. 28).