_ gestützt auf den vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheid und das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin den Konkurs unverzüglich androhen müssen. Daran vermöge auch die mit Eingabe vom 23. Juni 2025 geltend gemachte Zahlung nichts zu ändern, zumal die Konkursandrohung der Beschwerdeführerin bereits am 8. Mai 2025 zugestellt worden sei.