Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid habe die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen definitiven Rechtsöffnungsentscheids nicht gehemmt. Dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckung gestellt hätte, sei weder behauptet noch belegt. Somit habe das Regionale Betreibungsamt Q._____ gestützt auf den vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheid und das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin den Konkurs unverzüglich androhen müssen.