2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei, könne die Forstsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitige. Mit Entscheid vom 27. März 2025 sei der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid habe die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen definitiven Rechtsöffnungsentscheids nicht gehemmt.