4. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 36 SchKG)." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf eine Stellungnahme. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter -4-