{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-39_2025-08-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11412", "Checksum": "e90a7b096fc089520ca06cf95b4c32d2"}, "Scrapedate": "2025-09-05", "Num": ["KBE.2025.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.08.2025 KBE.2025.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2374", "Zeit UTC": "05.09.2025 02:35:38", "Checksum": "0132e4442fa631a65b9163d910536768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.08.2025 KBE.2025.39\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.39\n(BE.2025.9)\n\nEntscheid vom 21. August 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____ GmbH,\nführerin […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgargegenstand ten vom 30. Juni 2025\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom\n29. April 2025 in der Betreibung Nr. aaa\n\nGläubigerin:\nSchweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern, 6000 Luzern\nvertreten durch Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDie Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Luzern (vertreten\ndurch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern; fortan: Gläubigerin)\nliess die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl\nvom 25. Juni 2024 in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts R._____\nfür eine Forderung von Fr. 1'311.25 nebst Zins zu 4.75 % seit 25. Juni 2024\nsowie für Gebühren von Fr. 40.00 und aufgelaufenen Zins bis 24. Juni 2024\nvon Fr. 50.00 betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2024 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.\n\n1.2.\nMit Statutenänderung vom 31. Januar 2025 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Sitz von R._____ nach Q._____ (Publikation im SHAB erfolgt am\ntt.mm.2025; […]).\n\n1.3.\nMit Entscheid vom 27. März 2025 erteilte der Präsident des Zivilgerichts\ndes Bezirksgerichts Bremgarten der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bbb\nfür den Betrag von Fr. 1'311.25 nebst Zins zu 4.75 % seit 1. Januar 2024\nsowie für Verzugszinsen von 3.5 % auf Fr. 1'311.25 ab 4. August 2023 bis\n31. Dezember 2023 die definitive Rechtsöffnung.\n\n1.4.\nAm 23. April 2025 stellte die Gläubigerin beim Regionalen Betreibungsamt\nQ._____ das Fortsetzungsbegehren, woraufhin dieses (neu unter der Betreibung Nr. aaa) am 29. April 2025 die Konkursandrohung ausstellte. Die\nKonkursandrohung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 zugestellt.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" Wir bitten das Konkursgericht, die ausgesprochene Konkursandrohung sofort abzuweisen bzw. für ungültig zu erklären, da das Verfahren zur zugrunde liegenden Forderung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.\"\n-3-\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 20. Mai 2025 den\nAmtsbericht ein.\n\n2.3.\nDie Beschwerdeführerin reichte am 17. Juni 2025 eine Stellungnahme ein.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2025 ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 3. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2025 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" 1.\nDer Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30.06.2025 sei aufzuheben.\n\n2.\nDie Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom\n29.04.2025 sei als unrechtmässig aufzuheben.\n\n3.\nDas Betreibungsverfahren Nr. aaa sei einzustellen.\n\n4.\nDer vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen\n(Art. 36 SchKG).\"\n\n3.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf eine Stellungnahme.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\n-4-\n\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus,\nder Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden\nsei, könne die Forstsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitige. Mit Entscheid vom 27. März 2025 sei der Gläubigerin die definitive\nRechtsöffnung erteilt worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid habe die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen definitiven Rechtsöffnungsentscheids\nnicht gehemmt. Dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckung gestellt hätte, sei weder behauptet\nnoch belegt. Somit habe das Regionale Betreibungsamt Q._____ gestützt\nauf den vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheid und das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin den Konkurs unverzüglich androhen müssen. Daran vermöge auch die mit Eingabe vom 23. Juni 2025 geltend gemachte\nZahlung nichts zu ändern, zumal die Konkursandrohung der Beschwerdeführerin bereits am 8. Mai 2025 zugestellt worden sei.\n\n"}