Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.39 (BE.2025.9) Entscheid vom 21. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgar- gegenstand ten vom 30. Juni 2025 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 29. April 2025 in der Betreibung Nr. aaa Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern, 6000 Luzern vertreten durch Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Luzern (vertreten durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern; fortan: Gläubigerin) liess die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2024 in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts R._____ für eine Forderung von Fr. 1'311.25 nebst Zins zu 4.75 % seit 25. Juni 2024 sowie für Gebühren von Fr. 40.00 und aufgelaufenen Zins bis 24. Juni 2024 von Fr. 50.00 betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführe- rin am 12. August 2024 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvor- schlag erhob. 1.2. Mit Statutenänderung vom 31. Januar 2025 verlegte die Beschwerdeführe- rin ihren Sitz von R._____ nach Q._____ (Publikation im SHAB erfolgt am tt.mm.2025; […]). 1.3. Mit Entscheid vom 27. März 2025 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bbb für den Betrag von Fr. 1'311.25 nebst Zins zu 4.75 % seit 1. Januar 2024 sowie für Verzugszinsen von 3.5 % auf Fr. 1'311.25 ab 4. August 2023 bis 31. Dezember 2023 die definitive Rechtsöffnung. 1.4. Am 23. April 2025 stellte die Gläubigerin beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ das Fortsetzungsbegehren, woraufhin dieses (neu unter der Be- treibung Nr. aaa) am 29. April 2025 die Konkursandrohung ausstellte. Die Konkursandrohung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 zuge- stellt. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beim Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " Wir bitten das Konkursgericht, die ausgesprochene Konkursandrohung so- fort abzuweisen bzw. für ungültig zu erklären, da das Verfahren zur zu- grunde liegenden Forderung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist." -3- 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 20. Mai 2025 den Amtsbericht ein. 2.3. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Juni 2025 eine Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 3. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30.06.2025 sei aufzu- heben. 2. Die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 29.04.2025 sei als unrechtmässig aufzuheben. 3. Das Betreibungsverfahren Nr. aaa sei einzustellen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 36 SchKG)." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf eine Stellung- nahme. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter -4- kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei, könne die Forstsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreck- baren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich besei- tige. Mit Entscheid vom 27. März 2025 sei der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ge- gen diesen Rechtsöffnungsentscheid habe die Rechtskraft und die Voll- streckbarkeit des angefochtenen definitiven Rechtsöffnungsentscheids nicht gehemmt. Dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein Ge- such um Aufschub der Vollstreckung gestellt hätte, sei weder behauptet noch belegt. Somit habe das Regionale Betreibungsamt Q._____ gestützt auf den vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheid und das Fortsetzungsbe- gehren der Gläubigerin den Konkurs unverzüglich androhen müssen. Da- ran vermöge auch die mit Eingabe vom 23. Juni 2025 geltend gemachte Zahlung nichts zu ändern, zumal die Konkursandrohung der Beschwerde- führerin bereits am 8. Mai 2025 zugestellt worden sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die zugrundelie- gende Forderung basiere auf einer Quellensteuerverfügung der Dienst- stelle Steuern des Kantons Luzern. Diese Forderung sei zu rund 95 % be- reits beglichen. Zudem habe die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern zwischenzeitlich Korrekturen vorgenommen, wodurch der ursprünglich in Betreibung gesetzte Betrag nicht mehr zutreffe. Die Vorinstanz habe in ih- rem Entscheid diese wesentlichen neuen Tatsachen nicht berücksichtigt. Es sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass die Forderung fällig, unbestritten und vollstreckbar sei. Gemäss Art. 159 SchKG sei eine Konkursandrohung unzulässig, wenn die Forderung bestritten, nicht rechts- kräftig oder nicht mehr fällig sei. 3. 3.1. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stel- len (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Unterliegt der Schuldner der Konkursbetrei- bung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungs- begehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). -5- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt ein vollstreckbarer Rechtsöffnungsentscheid, um die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen und eine Konkursandrohung zustellen zu lassen. Der Gläubiger kann in diesem Sinn handeln, sobald der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt wor- den ist, unabhängig davon, ob die Rechtsöffnung provisorisch oder definitiv ist. Das Betreibungsamt hat folglich einem Fortsetzungsbegehren stattzu- geben, sobald der (provisorische oder definitive) Rechtsöffnungsentscheid zugestellt worden ist, selbst wenn dagegen Beschwerde erhoben wurde, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz habe der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung erteilt, wie sie das gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann (BGE 149 III 410 E. 6.3.3 = Pra 2024 Nr. 28). Gemäss Bundesgericht muss nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung zur Einreichung des Fortsetzungsbe- gehrens bzw. für die Zustellung der Konkursandrohung die Frist zur Erhe- bung einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG somit nicht ab- gewartet werden (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 159 SchKG). Da sich die Vollstreckbarkeit eines Rechtsöffnungsent- scheids aus dem Gesetz ergibt, muss bei Einreichung des Fortsetzungs- begehren die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids nicht mit ei- ner Bescheinigung nachgewiesen werden (BGE 149 III 410 E. 6.3.3 = Pra 2024 Nr. 28). 3.2. Ausweislich der Akten erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks- gerichts Bremgarten mit Entscheid vom 27. März 2025 der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bbb für den Betrag von Fr. 1'311.25 nebst Zins zu 4.75 % seit 1. Januar 2024 sowie für Verzugszinsen von 3.5 % auf Fr. 1'311.25 ab 4. August 2023 bis 31. Dezember 2023 die definitive Rechtsöffnung (act. 33 ff.). Der von der Beschwerdeführerin dagegen er- hobenen Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt (act. 3). Folglich ist das am 23. April 2025 erfolgte Fortsetzungsbegehren (vgl. act. 37) sowie die darauffolgende Konkursandrohung vom 29. April 2025 (ausgestellt am 8. Mai 2025; vgl. act. 2 inkl. Rückseite) – wie die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu Recht feststellte – nicht zu be- anstanden und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen mit ihren Vorbringen in der Be- schwerde die Rechtmässigkeit bzw. den Umfang der betreibungsgegen- ständlichen Forderung und damit einhergehend den Entscheid des Präsi- denten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 27. März 2025 in Frage stellt, kann darauf nicht eingegangen werden. Das Be- schwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dient nicht dazu, Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts zu überprüfen. Ebenso dient das Beschwerdever- fahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht dazu, materielle Einwände gegen die Forderung zu erheben (Tilgung, Stundung etc.). -6- Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Einstellung des Betrei- bungsverfahrens Nr. aaa beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Die Aufhe- bung oder Einstellung der Betreibung ist beim Gericht des Betreibungsortes zu beantragen (vgl. Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG). Die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichts- behörde ist daher nicht zuständig. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschie- benden Wirkung wird zudem mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 7. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte -7- elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz