5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 7. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). -6- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.