Folglich ist das am 23. April 2025 gestellte Fortsetzungsbegehren (vgl. act. 16) sowie die darauffolgende Konkursandrohung vom 23. April 2025 (ausgestellt am 8. Mai 2025; vgl. act. 3 inkl. Rückseite) – wie die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu Recht feststellte – nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.