3.2. Ausweislich der Akten erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden mit Entscheid vom 19. März 2025 der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bbb für den Betrag von Fr. 27'291.00 provisorische Rechtsöffnung (act. 12 ff.). Dass einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gegen die provisorische Rechtsöffnung die aufschiebende Wirkung gewährt worden wäre, wird weder geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus den Akten. Folglich ist das am 23. April 2025 gestellte Fortsetzungsbegehren (vgl. act. 16) sowie die darauffolgende Konkursandrohung vom 23. April 2025 (ausgestellt am 8. Mai 2025; vgl. act.