Pra 2024 Nr. 28). Gemäss Bundesgericht muss nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens bzw. für die Zustellung der Konkursandrohung die Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG somit nicht abgewartet werden (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 159 SchKG). Da sich die Vollstreckbarkeit eines Rechtsöffnungsentscheids aus dem Gesetz ergibt, muss bei Einreichung des Fortsetzungsbegehren die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids nicht mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden (BGE 149 III 410 E. 6.3.3 =