Der Gläubiger kann in diesem Sinn handeln, sobald der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt worden ist, unabhängig davon, ob die Rechtsöffnung provisorisch oder definitiv ist. Das Betreibungsamt hat folglich einem Fortsetzungsbegehren stattzugeben, sobald der (provisorische oder definitive) Rechtsöffnungsentscheid zugestellt worden ist, selbst wenn dagegen Beschwerde erhoben wurde, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz habe der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, wie sie das gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann (BGE 149 III 410 E. 6.3.3 = Pra 2024 Nr. 28).