Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt ein vollstreckbarer Rechtsöffnungsentscheid, um die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen und eine Konkursandrohung zustellen zu lassen. Der Gläubiger kann in diesem Sinn handeln, sobald der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt worden ist, unabhängig davon, ob die Rechtsöffnung provisorisch oder definitiv ist.