2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die Forderung der Gläubigerin sei inhaltlich bestritten. Sie habe bereits Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid eingereicht. Sie habe zudem Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 1'500.00 an die Gläubigerin geleistet. Dies belege ihre Zahlungsbereitschaft. Die Gläubigerin versuche offensichtlich, mit der Androhung des Konkurses Druck auszuüben, obwohl die Forderung bestritten und der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft sei.