Gesuch um Aufschub der Vollstreckung gestellt hätte, sei weder behauptet noch belegt. Des Weiteren sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine Aberkennungsklage eingereicht habe, sodass das Regionale Betreibungsamt Q._____ gestützt auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin den Konkurs habe androhen dürfen bzw. unverzüglich habe androhen müssen.