2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei, könne die Forstsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitige. Mit Entscheid vom 19. März 2025 sei der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid habe die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen provisorischen Rechtsöffnungsentscheids nicht gehemmt. Dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein -4-