2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies mit Entscheid vom 25. Juni 2025 die Beschwerde ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2025 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 36 SchKG. 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf eine Stellungnahme.