{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-38_2025-08-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11411", "Checksum": "03ea87deb8e4af0debd096b1a50fa78c"}, "Scrapedate": "2025-09-05", "Num": ["KBE.2025.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.08.2025 KBE.2025.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2374", "Zeit UTC": "05.09.2025 02:35:34", "Checksum": "5378937b0903da0f7314049cf42f3ba1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.08.2025 KBE.2025.38\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.38\n(BE.2025.10)\n\nEntscheid vom 21. August 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____ GmbH,\nführerin […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgargegenstand ten vom 25. Juni 2025\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom\n23. April 2025 in der Betreibung Nr. aaa\n\nGläubigerin:\nB._____ Anlagestiftung, […]\nvertreten durch C._____ AG, […]\nvertreten durch Jürg P. Müller, Rechtsanwalt, […]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDie B._____ Anlagestiftung (fortan: Gläubigerin) liess die A._____ GmbH\n(fortan: Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl vom 1. November 2024 in\nder Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts R._____ für eine Forderung\nvon Fr. 29'334.40 nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2024 betreiben. Der\nZahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2024 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.\n\n1.2.\nMit Statutenänderung vom 31. Januar 2025 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Sitz von R._____ nach Q._____ (Publikation im SHAB erfolgt am\ntt.mm.2025; […]).\n\n1.3.\nMit Entscheid vom 19. März 2025 erteilte der Präsident des Zivilgerichts\ndes Bezirksgerichts Baden der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bbb für\nden Betrag von Fr. 27'291.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2024 provisorische Rechtsöffnung.\n\n1.4.\nAm 23. April 2025 stellte die Gläubigerin beim Regionalen Betreibungsamt\nQ._____ das Fortsetzungsbegehren, woraufhin dieses (neu unter der Betreibung Nr. aaa) gleichentags die Konkursandrohung ausstellte. Die Konkursandrohung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 zugestellt.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. Mai 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" 1.\nDie sofortige Sistierung oder Abweisung der Konkursandrohung,\n\n2.\nDie Rückstellung aller weiterer Vollzugshandlungen, bis ein rechtskräftiger\nEntscheid durch das Obergericht vorliegt.\"\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 20. Mai 2025 den\nAmtsbericht ein.\n-3-\n\n2.3.\nDie Gläubigerin reichte am 27. Mai 2025 eine Stellungnahme ein.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies mit Entscheid vom 25. Juni 2025 die Beschwerde ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 30. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2025 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung\nder aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 36 SchKG.\n\n3.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf eine Stellungnahme.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus,\nder Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden\nsei, könne die Forstsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitige. Mit Entscheid vom 19. März 2025 sei der Gläubigerin die provisorische\nRechtsöffnung erteilt worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid habe die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen provisorischen Rechtsöffnungsentscheids nicht gehemmt. Dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein\n-4-\n\nGesuch um Aufschub der Vollstreckung gestellt hätte, sei weder behauptet\nnoch belegt. Des Weiteren sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin\ninnert Frist keine Aberkennungsklage eingereicht habe, sodass das Regionale Betreibungsamt Q._____ gestützt auf das Fortsetzungsbegehren der\nGläubigerin den Konkurs habe androhen dürfen bzw. unverzüglich habe\nandrohen müssen.\n\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die Forderung der\nGläubigerin sei inhaltlich bestritten. Sie habe bereits Beschwerde gegen\nden Rechtsöffnungsentscheid eingereicht. Sie habe zudem Teilzahlungen\nin der Höhe von Fr. 1'500.00 an die Gläubigerin geleistet. Dies belege ihre\nZahlungsbereitschaft. Die Gläubigerin versuche offensichtlich, mit der Androhung des Konkurses Druck auszuüben, obwohl die Forderung bestritten\nund der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft sei.\n\n"}