Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.38 (BE.2025.10) Entscheid vom 21. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgar- gegenstand ten vom 25. Juni 2025 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 23. April 2025 in der Betreibung Nr. aaa Gläubigerin: B._____ Anlagestiftung, […] vertreten durch C._____ AG, […] vertreten durch Jürg P. Müller, Rechtsanwalt, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die B._____ Anlagestiftung (fortan: Gläubigerin) liess die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl vom 1. November 2024 in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts R._____ für eine Forderung von Fr. 29'334.40 nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2024 betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2024 zu- gestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 1.2. Mit Statutenänderung vom 31. Januar 2025 verlegte die Beschwerdeführe- rin ihren Sitz von R._____ nach Q._____ (Publikation im SHAB erfolgt am tt.mm.2025; […]). 1.3. Mit Entscheid vom 19. März 2025 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bbb für den Betrag von Fr. 27'291.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2024 pro- visorische Rechtsöffnung. 1.4. Am 23. April 2025 stellte die Gläubigerin beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ das Fortsetzungsbegehren, woraufhin dieses (neu unter der Be- treibung Nr. aaa) gleichentags die Konkursandrohung ausstellte. Die Kon- kursandrohung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 zugestellt. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. Mai 2025 beim Präsi- dium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Die sofortige Sistierung oder Abweisung der Konkursandrohung, 2. Die Rückstellung aller weiterer Vollzugshandlungen, bis ein rechtskräftiger Entscheid durch das Obergericht vorliegt." 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 20. Mai 2025 den Amtsbericht ein. -3- 2.3. Die Gläubigerin reichte am 27. Mai 2025 eine Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies mit Ent- scheid vom 25. Juni 2025 die Beschwerde ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 36 SchKG. 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf eine Stellung- nahme. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei, könne die Forstsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreck- baren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich besei- tige. Mit Entscheid vom 19. März 2025 sei der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ge- gen diesen Rechtsöffnungsentscheid habe die Rechtskraft und die Voll- streckbarkeit des angefochtenen provisorischen Rechtsöffnungsent- scheids nicht gehemmt. Dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein -4- Gesuch um Aufschub der Vollstreckung gestellt hätte, sei weder behauptet noch belegt. Des Weiteren sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine Aberkennungsklage eingereicht habe, sodass das Regio- nale Betreibungsamt Q._____ gestützt auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin den Konkurs habe androhen dürfen bzw. unverzüglich habe androhen müssen. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die Forderung der Gläubigerin sei inhaltlich bestritten. Sie habe bereits Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid eingereicht. Sie habe zudem Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 1'500.00 an die Gläubigerin geleistet. Dies belege ihre Zahlungsbereitschaft. Die Gläubigerin versuche offensichtlich, mit der An- drohung des Konkurses Druck auszuüben, obwohl die Forderung bestritten und der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft sei. 3. 3.1. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stel- len (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Unterliegt der Schuldner der Konkursbetrei- bung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungs- begehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt ein vollstreckbarer Rechtsöffnungsentscheid, um die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen und eine Konkursandrohung zustellen zu lassen. Der Gläubiger kann in diesem Sinn handeln, sobald der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt wor- den ist, unabhängig davon, ob die Rechtsöffnung provisorisch oder definitiv ist. Das Betreibungsamt hat folglich einem Fortsetzungsbegehren stattzu- geben, sobald der (provisorische oder definitive) Rechtsöffnungsentscheid zugestellt worden ist, selbst wenn dagegen Beschwerde erhoben wurde, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz habe der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung erteilt, wie sie das gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann (BGE 149 III 410 E. 6.3.3 = Pra 2024 Nr. 28). Gemäss Bundesgericht muss nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung zur Einreichung des Fortsetzungsbe- gehrens bzw. für die Zustellung der Konkursandrohung die Frist zur Erhe- bung einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG somit nicht ab- gewartet werden (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 159 SchKG). Da sich die Vollstreckbarkeit eines Rechtsöffnungsent- scheids aus dem Gesetz ergibt, muss bei Einreichung des Fortsetzungs- begehren die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids nicht mit ei- ner Bescheinigung nachgewiesen werden (BGE 149 III 410 E. 6.3.3 = Pra 2024 Nr. 28). -5- 3.2. Ausweislich der Akten erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks- gerichts Baden mit Entscheid vom 19. März 2025 der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bbb für den Betrag von Fr. 27'291.00 provisorische Rechts- öffnung (act. 12 ff.). Dass einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Be- schwerde gegen die provisorische Rechtsöffnung die aufschiebende Wir- kung gewährt worden wäre, wird weder geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus den Akten. Folglich ist das am 23. April 2025 gestellte Fortset- zungsbegehren (vgl. act. 16) sowie die darauffolgende Konkursandrohung vom 23. April 2025 (ausgestellt am 8. Mai 2025; vgl. act. 3 inkl. Rückseite) – wie die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu Recht feststellte – nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen. 4. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen mit ihren Vorbringen in der Be- schwerde die Rechtmässigkeit bzw. den Umfang der betreibungsgegen- ständlichen Forderung und damit einhergehend den Entscheid des Präsi- denten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden vom 19. März 2025 in Frage stellt, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Das Beschwer- deverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dient nicht dazu, Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts zu überprüfen. Ebenso dient das Beschwerdever- fahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht dazu, materielle Einwände gegen die Forderung zu erheben (Tilgung, Stundung etc.). 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschie- benden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 7. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). -6- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz