Ein Verweis auf die Unterlagen in einem anderen Verfahren genügt nicht. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids explizit auf das Begründungserfordernis hingewiesen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2025 genügt den in E. 2.1 hiervor dargestellten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung verlangt, ist festzuhalten, dass bei mangelhaften Begründungen auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen ist.