" Am 2. Juli 2024 wurde anlässlich einer Revision der Pfändung wegen dem Wegzug des Beschwerdeführers eine sofortige Mietzinsreduktion auf den bisherigen Mietzins von Fr. 1'720.00 verfügt und die entsprechende Pfändungsurkunde vom 23. September 2024 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat diese Mietzinsreduktion innert Frist nicht angefochten, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr gerügt werden kann, zumal bisher in diesem Punkt keine relevanten Veränderungen eingetreten sind.