Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt seine Beschwerde auf die Frage der Zulässigkeit der Mietzinsreduktion. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten bzw. die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Frage der Mietzinsreduktion wie folgt (angefochtener Entscheid E. 3.3):