2. 2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Juni 2025 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2025 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts S._____ vom 21. Februar 2025 sowie die Neuberechnung seines Existenzminimums. 2.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 16. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung. 2.3. Das Regionale Betreibungsamt S._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. -3-