1.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm wies die Beschwerde vom 26. Februar 2025 mit Entscheid vom 22. Mai 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die vom Beschwerdeführer beantragten personalrechtlichen Konsequenzen gegen die Betreibungsbeamtin wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und der entsprechende Antrag wurde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde zur Beurteilung weitergeleitet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission eröffnete diesbezüglich das Verfahren mit der Verfahrensnummer KBE.2025.29.