{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-08-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-33_2025-08-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11483", "Checksum": "0469beb5e49fff05616ec7611d4730ae"}, "Scrapedate": "2025-09-18", "Num": ["KBE.2025.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 18.08.2025 KBE.2025.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2387", "Zeit UTC": "18.09.2025 02:36:07", "Checksum": "ac5f8b5105ac62f7cf4cde5304979360", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 18.08.2025 KBE.2025.33\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.33 / CS / SD\n(BE.2025.10)\n\nEntscheid vom 18. August 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom\ngegenstand 22. Mai 2025\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt S._____\n\nBetreff Existenzminimumberechnung\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer erhob am 26. Februar 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter des Bezirks Kulm Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Regionalen Betreibungsamts S._____ vom 21. Februar 2025. Er beantragte die Neuberechnung und rückwirkende Vergütung\ndes Existenzminimums. Zudem ersuchte er um Übertragung der Zuständigkeit an die Gemeinde R._____.\n\n1.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm wies die Beschwerde vom 26. Februar 2025 mit Entscheid vom 22. Mai 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die vom Beschwerdeführer beantragten personalrechtlichen Konsequenzen gegen die Betreibungsbeamtin wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und der entsprechende Antrag wurde\nan die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des\nKantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde zur Beurteilung weitergeleitet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\neröffnete diesbezüglich das Verfahren mit der Verfahrensnummer\nKBE.2025.29.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Juni 2025 bei der Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen\nden Entscheid vom 22. Mai 2025 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts S._____ vom 21. Februar 2025\nsowie die Neuberechnung seines Existenzminimums.\n\n2.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit\nAmtsbericht vom 16. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung.\n\n2.3.\nDas Regionale Betreibungsamt S._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n-3-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n2.\n2.1.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18\nSchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat\nsich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren\nAufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG\nSchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen.\nEs muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle\nrechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die\nvor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen\noder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben.\nVielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik\nstützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die\nobere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen\n(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom\n-4-\n\n"}