Demnach habe die Löschung der Schuldnerin keinen Einfluss auf den Bestand der gegen dieselbe vorhandene Forderung (angefochtener Entscheid E. 4.4). Eine Wiedereintragung ist folglich in jedem Fall nicht notwendig. -9- 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: