4.4. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Wiedereintragung der gelöschten Forderung zu veranlassen oder ob subsidiär der Geschäftsführer C._____ als solidarisch haftend herangezogen werden könne. Überdies hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass das Bundesgericht in seiner neuen Rechtsprechung davon ausgehe, dass Forderungen gegen eine Gesellschaft auch nach deren Löschung aus dem Handelsregister weiterhin auf den Namen der Gesellschaft bestehen. Demnach habe die Löschung der Schuldnerin keinen Einfluss auf den Bestand der gegen dieselbe vorhandene Forderung (angefochtener Entscheid E. 4.4).