Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Verfügung des Betreibungsamts Q._____ vom 14. Januar 2025 betreffend Abweisung des Fortsetzungsbegehrens sowie der darauffolgende Entscheid BE.2025.1 des Bezirksgerichts Baden vom 19. Mai 2025 ihre Richtigkeit haben. Ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten nach Abschluss der Vereinbarung vom 17. Oktober 2024 ändert nichts an der Tatsache, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa nicht beseitigt wurde, und ist daher nicht Verfahrensgegenstand. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.